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Umbaukosten Kfz – Kfz Gutachter

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Kommt es zu einem Verkehrsunfall, muss die Versicherungsgesellschaft des Unfallverursachers den Schaden natürlich vollständig übernehmen.

Neben den direkten Unfallkosten können dabei noch viele weitere Zusatzkosten entstehen.

Da auch der Anwalt selbst bei einem Bagatellschaden erstattungsfähig ist, sollte ein guter Rechtsanwalt für Verkehrsrecht auf jeden Fall hinzugezogen werden.

Denn neben all den Umbaukosten, die unstrittig sind, gibt es in Deutschland immer mehr Fahrzeuge mit hochwertigen Sonderausstattungsmerkmalen wie beispielsweise Tuning-Teilen.

Selbst wenn ein Fahrzeug verschrottet werden muss, können viele solcher Teile noch in Ordnung sein und der Geschädigte möchte sie in seinem neuen Fahrzeug eventuell weiterverwenden.

Die Übernahme dieser Umbaukosten ist nicht ganz so umfassend geklärt.

Umbaukosten: Was ist mit fest eingebauten Navi-Geräten, Freisprechanlagen und Multimedia-Ausstattungen?

Es gibt zahlreiche Zusatzausstattungen, die Fahrzeughalter heute in ihren Autos verbauen.

Dazu gehören neben den ersichtlichen Tuningteilen auch solche, die nicht direkt beschädigt sein müssen, selbst wenn das Fahrzeug nur noch zum Verschrotten geeignet ist.

Dazu können neben verschiedenen Anbauteilen insbesondere Multimedia-Geräte gehören.

Also zum Beispiel fest installierte Navigationsgeräte, Bildschirme, Hi-Fi-Systeme, Freisprechanlagen, Fahrzeug Tuning, Tuning-Chips in Motoren, DVD-Player, Kameras und vieles mehr.

Selbst wenn ein Fahrzeug verschrottet werden soll, können viele dieser ebenfalls teuren Anschaffungen ohne Weiteres im nächsten Fahrzeug verwendet werden.

Doch der Ausbau aus dem alten Fahrzeug, das verschrottet werden soll, als auch der Einbau in einen neuen Wagen, kann eine äußerst kostspielige Angelegenheit sein.

Entsprechend ist die Frage durchaus berechtigt, ob und wie diese Umbaukosten von der gegnerischen Versicherungsgesellschaft des Unfallverursachers übernommen werden können.

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Umbaukosten: Solche Sonderausstattungen werden zumeist nur auf Grundlage einer tatsächlichen Rechnung erstattet

Natürlich sind sie zu übernehmen – ganz grundsätzlich betrachtet. Allerdings ist die entsprechende Rechtslage derzeit noch etwas unsicher.

Da es außerdem schwer ist, die Aus- und Wiedereinbaukosten pauschal zu beziffern oder einzuordnen, neigen viele Versicherer dazu, solche Kosten nur auf Basis einer entsprechenden Werkstattrechnung zu übernehmen.

Natürlich gibt es dazu inzwischen auch schon einige Gerichtsurteile.

Allerdings sind diese nicht wirklich einheitlich.

Vielmehr ist eine Tendenz zu erkennen. Dieser Trend bei den Gerichtsurteilen deutet darauf hin, dass Gerichte diese Kosten grundsätzlich anerkennen, aber eben auch auf der Basis einer Rechnung und nicht auf Grundlage einer fiktiven Kostenerstellung.

Problematisch kann es also werden, wenn der Fahrzeugbesitzer diese Teile selbst umbauen möchte. In diesem Fall sei unbedingt angeraten, den Anwalt darüber in Kenntnis zu setzen und nach dessen Ausführungen zu handeln.

Umbaukosten: Ihr Kfz-Sachverständigenbüro in Berlin und dem Brandenburger Umland

Natürlich können Sie sich auch an uns als Ihr Kfz-Gutachten-Büro wenden.

Wir geben Ihnen dazu umfassende Informationen. Außerdem sind wir Ihnen gerne behilflich, einen kompetenten Anwalt für Verkehrsrecht für Sie zu nennen.

Je nachdem können wir Ihnen gute Anwälte in Ihrem Berliner Stadtbezirk, im Brandenburger Umland oder in jedem anderen gewünschten Stadtteil Berlins nennen. Sie können sich außerdem schon unmittelbar nach dem Verkehrsunfall an uns wenden.

Dann nehmen wir auch den gesamten Unfall für Sie auf, um Ihre später eventuell notwendige Beweisführung zu erleichtern.

Darüber hinaus sind wir als absolut neutrales Kfz-Gutachterbüro ausschließlich Ihnen als Auftraggeber verpflichtet – wir arbeiten grundsätzlich nicht mit Versicherungsgesellschaften zusammen, um Interessenskonflikte von vorneherein auszuschließen.

Rufen Sie uns in Berlin an oder senden Sie uns einfach eine E-Mail – wir sind dann sofort und unbürokratisch für Sie da.

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