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Nutzungsausfall

Nutzungsausfall nach KFZ Unfall – KFZ Gutachter Berlin

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Nach vielen Unfällen sind die dabei zu Schaden gekommenen Fahrzeuge entweder komplett fahruntüchtig oder aber nur bedingt einsatzfähig, also nicht mehr verkehrssicher.

Ab dem Unfallzeitpunkt hat der Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, einen Mietwagen (nach vorheriger schriftlicher Bestätigung) zu nutzen oder mit dem Taxi zu fahren, wobei die Kosten von der gegnerischen Versicherung zu tragen sind.

Allerdings kann es auch vorkommen, dass der Geschädigte stattdessen einen finanziellen Nutzungsausfall einfordert.

Das ist ebenfalls möglich, allerdings an bestimmte Voraussetzungen gebunden.

Nutzungsausfall: Der Anspruch auf Nutzungsausfall

Grundsätzlich besteht der Anspruch auf einen Nutzungsausfall, wenn der Geschädigte weder einen Mietwagen noch ein Taxi beansprucht.

Allerdings muss er – im Rechtsdeutsch – einen Nutzungswillen nachweisen.

Dieser entfällt zum Beispiel bei einer fiktiven Reparatur (Achtung: Kann Auslegung), wenn also der Unfallschaden laut Gutachten ausbezahlt werden soll, ohne dass das Fahrzeug repariert wird (bedingt).

Nutzungsausfall: Besondere Situationen, die für einen Nutzungsausfall sprechen

Ist das Fahrzeug nach dem Unfall nur verkehrsunsicher, kann der Geschädigte einen Nutzungsausfall für die reine Reparaturdauer sowie der Notreparatur geltend machen.

Ist der Geschädigte jedoch finanziell nicht in der Lage, die Notreparatur durchführen zu lassen, hat er wieder Anspruch auf Nutzungsausfall.

Dasselbe gilt, wenn er für die Neuanschaffung eines anderen Fahrzeugs auf das Geld der Versicherung angewiesen ist und diese die Auszahlung verzögert.

In beiden Fällen muss der Geschädigte der Versicherung allerdings vorab seine finanzielle Situation mitteilen.

Oft weigern sich Versicherer zum Beispiel, wenn der geschädigte verletzungsbedingt nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug zu führen.

Dennoch hat der Geschädigte einen Anspruch, wenn er nachweisen kann, dass statt ihm ein naher Verwandter das Fahrzeug genutzt hätte.

Davon nicht ausgenommen sind Verlobte.

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Nutzungsausfall: Die Höhe des Nutzungsausfalls

Eine besondere Stellung nimmt der Nutzungsausfall ein, wenn es sich um beruflich genutzte Fahrzeuge handelt. Dann kommen andere Nutzungsausfallschadenssummen zum Tragen.

Wird ein Fahrzeug gleichzeitig aber auch privat genutzt, muss das angegeben werden. Die Höhe des Nutzungsausfalls richtet sich nach der Art des Fahrzeugs. Zur Ermittlung dient eine Tabelle nach Sanden, Danner und Küppersbusch.

Sämtliche Fahrzeugtypen sind dort in Kategorien von „A“ bis „L“ definiert.

„A“ ist dabei die niedrigste, „L“ die werthöchste Gruppe. Außerdem gibt es noch gesonderte Kategorien für Geländewagen, Wohnmobile und Motorräder.

Die Höhe des Nutzungsausfalls richtet sich allerdings nicht ausschließlich nach der Typen-Kategorisierung, ebenso ist das Alter des Fahrzeugs ausschlaggebend.

Mit einem Alter ab fünf Jahren wird der Nutzungsausfall in die nächstdarunterliegende Kategorie gestuft.

Eine weitere Anpassung erfolgt bei Fahrzeugen mit einem Alter ab zehn Jahren.

Nutzungsausfall: Darauf sollte der Geschädigte achten

Der Nutzungsausfall kann sich außerdem verzögern, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug zur Reparatur explizit in eine Werkstatt seines besonderen Vertrauens gebracht haben will und das mit einer geringfügigen Verzögerung verbunden ist.

Außerdem muss der Geschädigte darauf achten, dass der Nutzungsausfall korrekt ausgezahlt wird.

Bei einigen Gutachtern steht beim Nutzungsausfall nur der noch zu erfolgende Zeitrahmen bis zur angenommenen, vollständigen Reparatur im Gutachten.

Der Nutzungsausfall vom Unfallzeitpunkt bis zur Erstellung des Gutachtens sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit für die Versicherungsgesellschaft des Schädigers sein bei der Entschädigung sein.

Ein weiterer Umstand, bei dem Versicherungen gerne zum „Sparen“ neigen, ist beispielsweise gegeben, wenn laut Gutachten ein Nutzungsausfall von sieben Tagen angegeben wurde.

Denn diese sieben Tage beziehen sich nicht auf Sonn- und Feiertage!

Nutzungsausfall: Stellen Sie Ihre Fragen zum Nutzungsaufall

Übrigens kann nicht nur für Pkws ein Nutzungsausfall geltend gemacht werden – selbst für Fahrräder können sie ihn beanspruchen.

Sollten Sie Fragen rund um den Nutzungsausfall haben, sind wir Ihnen selbstverständlich gerne behilflich – natürlich auch schon vor der Erstellung eines Gutachtens.

Für die Erstellung eines Gutachtens kommen wir zu jeder von Ihnen genannten Adresse in Berlin und in den Brandenburger Regionen um die Bundeshauptstadt. Selbstverständlich können Sie uns ebenso in unserem Sachverständigenbüro in Berlin aufsuchen.

Sie können sich telefonisch mit uns in Verbindung setzen, uns aber genauso eine E-Mail nach Berlin schicken.

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