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Wertminderung

Wertminderung KFZ nach KFZ Unfall

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Für den Geschädigten geht es nach dem Unfall zur Schadensregulierung.

Die funktioniert in Berlin ebenso gut wie in ganz Deutschland. Allerdings gibt es noch einen Faktor, der wesentlich in die Schadenshöhe hineinspielt – die Wertminderung.

Die ist auf jeden Fall zu berücksichtigen, denn selbst nach der bestmöglichen fachmännischen Unfallinstandsetzung ist der Fahrzeugbesitzer spätestens beim Verkauf verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass das betroffene Fahrzeug verunfallt ist.

Erfahrungsgemäß erzielen aber Unfallfahrzeuge einen deutlich geringen Erlös als unfallfreie Fahrzeuge.

Demzufolge kann der Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen die Wertminderung von der gegnerischen Versicherung einfordern.

Wertminderung: Die technische Wertminderung

Zunächst gilt es, zwischen der technischen und der merkantilen Wertminderung zu unterscheiden.

Ein technischer Minderwert bezieht sich auf eine schlecht reparierte und ausgeführte Reparatur. Wenn also ein Schaden nicht mehr reparabel ist, dann hat er einen Totalschaden.

Auch wenn ein Halter einen Totalschaden in Eigenregie wieder aufbaut, hat das das Fahrzeug anschließend eine einen merkantilen Minderwert inne, keinen technischen.

Ob er den je ersetzt bekommt, können Juristen kaum sagen.

Ebenso ein Rahmenschaden an einem Pkw. In beiden Fällen kann es nach dem Ausrichten zwar sein, dass die ursprüngliche Form optimal erreicht wurde.

Allerdings kam es zu Materialverformungen (diese dürfen im Fahrzeug nicht verbleiben) auch im Innern des Materials. Metalle besitzen dann andere, in der Regel schwächende Eigenschaften, die nicht zu beheben sind.

Ein Lkw hätte vielleicht sogar plötzlich eine geringere Nutzlast aus Sicherheitsgründen.

Wertminderung: Die merkantile Minderung des Werts

Doch wesentlich wichtiger für den Autobesitzer ist die merkantile Wertminderung.

Sie kommt spätestens dann zum Tragen, wenn der Unfallschaden in einem Bereich liegt,

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dass der Besitzer diesen Unfallschaden bei einem späteren Verkauf erwähnen muss.

Das bedeutet auch, dass bei Bagatellschäden ein Anspruch auf die merkantile Minderung bestehen kann, denn Bagatellschäden reichen bis etwa 750 Euro.

Doch die Grenzen, ab wann von einem Unfallfahrzeug gesprochen werden muss, sind – obwohl unklar definiert – wesentlich strenger und greifen schon, wenn ein geringer Schaden an einem Kotflügel bestand und der getauscht wurde wegen eines Unfalls.

Gerade in dieser Situation ist es also ausgesprochen wichtig, dass Sie zu einem Kfz Gutachter Ihres Vertrauens gehen, denn nur der kann Ihnen hier glasklar weiterhelfen.

Es kommt immer auf den Gutachter an, der das Fahrzeug begutachtet hat.

Es gibt über den merkantilen Minderwert keine endgültige Rechtsprechung

Wertminderung: Merkantile Wertminderung auch bei älteren Fahrzeugen

Lange Zeit galt die Regelung, dass für Fahrzeuge über fünf Jahre oder mit einem Kilometerstand von über 100.000 km keine merkantile Wertminderung mehr gefordert werden kann.

Allerdings beruht diese Rechtsauffassung auf einem Urteil aus dem Jahr 1979.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat längst festgestellt, dass moderne Autos längere Lebenszeiten aufweisen als noch damals und dass auch durchaus Fahrzeuge bis 12 Jahre und einem Kilometerstand an die 200.000 km für diese Form der Wertminderung gut sind.

Wertminderung: Wann die merkantile Wertminderung nicht gefordert werden kann

Es gibt auch Szenarien der Schadensregulierung, bei denen Sie die merkantile Minderung nicht geltend machen können.

Das trifft beispielsweise dann zu, wenn Sie sich den Wiederbeschaffungswert ersetzen lassen.

Dies ist jedoch fraglich!  Der Ersatz des Wiederbeschaffungswertes ist meist ein Totalschaden oder eine fiktiver Totaschaden, oder eine gerichtlich ausgehandelte Neubeschaffung.

Wertminderung: Methoden zum Feststellen der Wertminderung

Hierzu gibt es keine einheitliche Rechtssprechung – lassen Sie sich durch uns ausführlich beraten.

Wertminderung: Bei Fragen zur Wertminderung – wenden Sie sich jederzeit an uns

Sollten Sie Fragen zur Wertminderung haben, können Sie sich gerne an uns wenden.

Rufen Sie uns einfach in unserem Berliner Kfz-Gutachterbüro an oder senden Sie uns eine E-Mail nach Berlin.

Gerne erörtern wir für Sie sämtliche Hintergründe auch während der Erstellung zu Ihrem Gutachten.

Dazu können Sie mit dem Fahrzeug zu unserem Berliner Büro kommen, genauso gerne kommen wir aber auch zu Ihnen, Ihrer Werkstatt oder Ihrer Arbeitsadresse, wo das Fahrzeug steht.

Wir kommen zur Begutachtung im gesamten Berliner Stadtgebiet zu Ihnen.

Außerdem ebenso in den Regionen Brandenburgs rund um Berlin.

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