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Unfall Recht

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Nach einem Verkehrsunfall hat der schuldlos Geschädigte gesetzlich einen umfassenden Schadenersatz zu erhalten, der sämtliche finanzielle Einbußen von ihm abwendet (BGB § 249).

Doch gerade bei vermeintlich geringen Unfallschäden haben viele Geschädigte inzwischen Befürchtungen, dass sie gegebenenfalls Gutachterkosten selbst übernehmen müssten, weil die gegnerische Haftpflichtversicherung versucht, den Schaden als einen Bagatellschaden darzustellen.

Es ist bekannt, dass Versicherungsgesellschaften in solchen Fällen – meist bei Schäden unter 750 Euro – darauf verweisen, dass sie ausschließlich die Kosten eines Kostenvoranschlags erstatten würden.

Damit liegen die Versicherer aber nicht grundsätzlich richtig.

Selbst wenn es sich im Nachhinein um einen Bagatellschaden handelt, muss gegebenenfalls ein KFZ Gutachten erstattet werden.

Außerdem besteht das grundsätzliche Unfall Recht, nach einem Unfall einen Rechtsanwalt zurate zu ziehen.

Unfall Recht: Auch ein vermeintlicher Bagatellschaden kann ein Kfz-Gutachten ermöglichen

Zunächst verweisen viele Versicherungsgesellschaften auf scheinbare Bagatellschadensgrenzen, die sich immer mehr auf hohe 750 bis 800 Euro festzusetzen scheinen.

Dabei sind Schäden von 300 oder 600 Euro keinesfalls zwingend Bagatellschäden, die ausschließlich auf Basis eines Kostenvoranschlags abgerechnet werden können.

Dem steht nämlich die Offenbarungspflicht des Autobesitzers gegenüber, ab welcher Höhe er einen Unfallschaden beim Fahrzeugverkauf angeben muss.

Selbst eine reparierte Beule in Tür oder Kotflügel machen demzufolge aus einem Fahrzeug unter Umständen ein als Unfallwagen auszuweisendes Fahrzeug – insbesondere, wenn das Fahrzeug noch nicht alt ist.

Die Angabe „Unfallfahrzeug“ führt automatisch zu einem schlechteren Verkaufspreis, den der Autobesitzer erzielen kann.

Demzufolge greift hier die merkantile Wertminderung. Das Landgericht Saarbrücken (AZ 13S158/10 vom 18. März 2011) hat das entsprechend zum Ausdruck gebracht.

Unfall Recht: Ihr Recht

Ihr Recht nach einem Unfall: es gibt keine definierte Grenze für Bagatellschäden – weder 10 Prozent des Wiederbeschaffungswertes noch die vermeintliche 750-Euro-Grenze.

Obwohl der Unfallschaden beim verhandelten Fall als sogenannter Bagatellschaden bewertet wurde, stand dem Geschädigten eine merkantile Wertminderung zu.

Einfach aus dem Grund, weil Autokäufer bei der Deklaration „Unfallwagen“ immer darauf pochen können, dass es ja noch versteckte, nicht reparierte Mängel geben könnte und so der Preis gedrückt wird.

Dementsprechend musste die Versicherung die merkantile Wertminderung an den Geschädigten auszahlen.

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Auch bezüglich der Grenze vom Bagatellschaden zum „vollwertigen“ Unfallschaden machte das Gericht zugunsten Geschädigter Angaben.

Es könne kein pauschaler Bagatellschadenswert bzw. eine solche Grenze festgelegt werden.

Derselbe Schaden an einem neuwertigen und einem 15 Jahre alten Fahrzeug ist nämlich ebenfalls völlig unterschiedlich zu bewerten.

Nun kann aber eine Werkstatt einzig einen Kostenvoranschlag ausstellen, aber keine Angaben zur Wertminderung machen.

Geht der Geschädigte also auf Druck der Versicherung nicht zum Kfz-Sachverständigen, sondern zur Autowerkstatt, würde das einen rechtswidrigen Ausschluss von dem Geschädigten zustehenden Kosten bedeuten.

Unfall Recht: Als Laie können Sie meistens gar nicht erkennen, was ein Bagatellschaden ist

Doch noch ein weiterer Faktor kommt zum Tragen. Neben dem Umstand, dass es keine wirklich klar definierte Grenze für Bagatellschäden geben kann, sind Autofahrer keine Unfallexperten, Gutachter oder Automechaniker – es sind in Bezug auf die Kfz-Technik Laien.

Ein vermeintlich kleiner Kratzer an Kotflügel, Motorhaube oder Tür wächst schnell zum 1.000-Euro-Schaden aus.

Weil der Autobesitzer eben nur ein Laie ist, hat er auch bei vermeintlichen Bagatellschäden das Recht, einen Gutachter aufzusuchen.

Das ganz einfach mit der Begründung, wenn er sich nicht sicher ist, wie hoch dieser Schaden sein könnte und ob dann womöglich auch eine merkantile Wertminderung greift.

In vielen Fällen bedeutet das Erstellen eines Kostenvoranschlags durch eine Autowerkstatt einen deutlichen finanziellen Verlust für den Geschädigten. Deshalb ist der Gang zum Sachverständigen fast immer anzuraten.

In Bezug auf unser Sachverständigenbüro empfehlen wir sogar, ausschließlich uns zurate zu ziehen.

Denn neben herkömmlichen Gutachten erstellen wir ebenso Kurzgutachten im Rahmen von Kostenvoranschlägen. Dabei berücksichtigen wir die Werkstattkosten von Vertragswerkstätten und Ersatzteilpreise von Originalteilen.

Unfall Recht: Selbst bei noch so geringen Schäden steht Ihnen ein Anwalt zu

Außerdem haben Sie so jederzeit eine Garantie, dass Ihnen die Wertminderung Ihres Fahrzeugs nicht später beim Autoverkauf auf die Füße fällt.

Denn wollen Sie den Wagen später verkaufen und Sie müssen dann angeben, dass es ein Unfallwagen ist, bedeutet das gerade bei neueren Autos einen hundertprozentig niedrigeren Verkaufspreis.

Darüber hinaus steht Ihnen auch in jedem Fall ein Rechtsanwalt  für Ihr Unfall Recht zu – völlig unabhängig, ob vermeintlicher Bagatellschaden oder nicht. Wir empfehlen grundsätzlich, einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu beauftragen.

Unfall Recht: Mit uns müssen Sie auch bei einem Bagatellschaden nicht auf eine eventuell greifende Wertminderung verzichten

Sollten Sie in Berlin und in der Umgebung in Brandenburg keinen guten Verkehrsrechtsanwalt für Ihr Unfall Recht kennen, helfen wir auch hier gerne weiter.

Rufen Sie uns auch auf jeden Fall an, wenn Sie der festen Überzeugung sind, dass es ein Bagatellschaden ist, den Sie erstattet bekommen.

Unter Umständen würden Sie ansonsten auf weitere Ihnen zustehende Entschädigungen wie die Wertminderung verzichten.

Sie können in unser Gutachter-Büro in Berlin kommen, gerne kommen wir aber auch an die von Ihnen genannte Adresse im gesamten Stadtgebiet von Berlin und den Brandenburger Randgebieten und Berlin herum.

Wir tragen Sorge, dass Ihnen keine der Ihnen zustehenden Schadenersatzleistungen vorenthalten werden.